Am 24. Dezember 2008 ist die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Nach dieser Verordnungen darf jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und jeder Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" alle Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen durchführen, sofern er die apparativen und theoretischen Voraussetzungen erfüllt. Die unten gelisteten Untersuchungen wurden bis zu diesem Zeitpunkt bereits regelmäßig angeboten und durchgeführt. 


Die ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen. 


Auszüge aus der ArbMedVV:
§ 4 Pflichtuntersuchungen:
(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während der Ausübung der Tätigkeit veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die nach Absatz 1 erforderliche Pflichtuntersuchung zuvor durchgeführt worden ist. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt. ...
§ 5 Angebotsuntersuchungen:
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsuntersuchungen nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müssen als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten. ...


Vorsorgeuntersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen, welche bei uns regelmäßig durchgeführt wurden: 


  • G 01.4 Staubbelastung
  • G 04.0 Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
  • G 08.0 Benzol
  • G 15.0 Chrom (VI)-Verbindungen
  • G 20.0 Lärm = H1
  • G 22.0 Säureschäden der Zähne
  • G 23.0 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G 24.0 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G 25.0 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten - z.T. Perimetrie (fällt nicht unter die ArbMedVV)
  • G 26.0 Atemschutzgeräte = H7
  • G 27.0 Isocyanate
  • G 29.0 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
  • G 30.0 Hitzearbeiten
  • G 35.0 Beruflicher Auslandsaufenthalt
  • G 37.0 Bildschirmarbeitsplätze
  • G 38.0 Nickel oder seine Verbindungen
  • G 39.0 Schweißrauche = H3
  • G 40.0 Krebserzeugende Gefahrstoffe (allgemein, z.B. Peche)
  • G 41.0 Arbeiten mit Absturzgefahr - Perimetrie
  • G 42.0 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Für die Vorsorgeuntersuchungen G 22,23,24,25 u. 41 bestehen bisher keine gesetzlichen Grundlagen.


Folgende Vorsorgeuntersuchungen finden ihre Anwendung im Gartenbau und in der Landwirtschaft:


  • H1 Lärm
  • H2 Pflanzenschutzmittel
  • H3 Schweißrauche
  • H7 Atemschutzgeräte
  • H8 Arbeiten im Forst
  • H9 Baumarbeiten
  • H10 Kompostierungsanlagen

Auch die H-Grundsätze werden vom AMD freiberuflicher Betriebsärzte seit ihrer Einführung regelmäßig durchgeführt. Nach telefonischer Aussage vom 23.03.2005 des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (LBG, Kassel; Herr Gose) verhält es sich derzeit so, dass für die Durchführung der Untersuchungen nach den H-Grundsätzen z.Z. noch eine entsprechende Ermächtigung vorgeschrieben ist.


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